Unter „Beglaubigung“ (mitunter auch öffentliche oder amtliche Beglaubigung genannt) versteht man entweder die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift oder die Herstellung einer beglaubigten Abschrift eines Originaldokuments.
Die Beglaubigung von Abschriften/Fotokopien von Urkunden, die von kirchlichen Stellen selbst ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer kirchlichen Stelle benötigt werden, können über das Pfarrbüro durch die siegelführende berechtigte Person erfolgen.
Die Beglaubigung von sonstigen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen können aus Gefälligkeit erfolgen, gehören jedoch nicht zu den Amtspflichten einer kirchlichen Stelle und erfüllen somit nicht die Anforderung einer „amtlichen Beglaubigung“. Amtliche Beglaubigungen erteilen die zuständigen staatlichen Stellen, z. B. die kommunalen Gemeindeverwaltungen.