Vorsorge

Vieles, was sich am Ende des Lebens abspielt, entzieht sich unserem Einfluss, aber nicht alles. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Vorsorgemöglichkeiten zu finden. Bei den meisten Vorsorgemöglichkeiten ist es übrigens kein Problem, sie im Laufe des Lebens anzupassen.

Überblick Vorsorgemöglichkeiten

Neben vielen juristischen und finanziellen Überlegungen, kann auch der Seelsorgliche Beistand im Vorfeld überlegt und festgelegt werden.
Eine Notiz z.B. im Portemonnaie und bei den persönlichen Unterlagen kann Ersthelfer, Pflegepersonal und Angehörige darüber in Kenntnis setzten, dass Sie die Krankensalbung oder den Sterbesegen im Fall der Fälle wünschen.

Mehr Infos zum Sterbesegen

Mehr Infos zur Krankensalbung

Mit dieser Vollmacht können Sie eine Person bestimmen, die in Ihrem Namen handeln kann. Diese Vollmacht tritt in Kraft, wenn Sie zu krank oder zu pflegebedürftig sind, um selbst entscheiden zu können.
Die Vollmacht gilt nur für die Bereiche, die Sie festlegen, also zum Beispiel Bankangelegenheiten, Verträge oder die Entscheidung über den Einzug in ein Pflegeheim.
Die Vorsorgevollmacht sollte notariell beglaubigt sein – das ist zwar nicht vorgeschrieben, aber bei bestimmten Angelegenheiten notwendig (z.B. bei Grundstückskäufen und –verkäufen).

Ein Formular für die Vorsorgevollmacht ist in der Handreichung „Christliche Patientenverfügung“ der Deutschen Bischofskonferenz zu finden.

Sollten Sie durch einen Unfall, eine psychische Krankheit oder körperliche oder psychische Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst regeln können, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.

Ein Formular für die Betreuungsverfügung ist in der Handreichung „Christliche Patientenverfügung“ der Deutschen Bischofskonferenz zu finden.

Mit der Patientenverfügung kann jeder festhalten, in welche ärztliche Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe er einwilligt oder welche er untersagt. Das soll dafür sorgen, dass Ärzte und Betreuer Ihrem Willen entsprechen, wenn Sie ihn nicht mehr äußern können.
Wenn Sie zum Beispiel künstliche Ernährung und Wiederbelebungsmaßnahmen ablehnen, sollten sie es in der Patientenverfügung vermerken.
Eine Patientenverfügung zu haben ist keine Pflicht. Wenn Sie Ihre Wünsche jedoch festhalten wollen, sollten Sie sich von einem Arzt beraten lassen und auch mit Ihren Angehörigen darüber sprechen. Die Patientenverfügung kann jederzeit von Ihnen widerrufen oder geändert werden.

Ein Formular für die Patientenverfügung ist in der Handreichung „Christliche Patientenverfügung“ der Deutschen Bischofskonferenz zu

Wer sich dafür entscheidet, Organe und Gewebe nach dem Tod zu spenden, sollte einen Organspendeausweis ausfüllen.

Weil Organe nur entnommen werden können, wenn nach dem Hirntod der Kreislauf aufrechterhalten wird, sollten dies in der Patientenverfügung vermerkt sein, sofern Sie eine haben.

Ein Organspendeausweis erspart den Angehörigen, diese Entscheidung für Sie treffen zu müssen.

Um Orientierung in der Debatte rund um Organspende und Hirntod zu bieten, hat die Deutsche Bischofskonferenz die Handreichung „Hirntod und Organspende“ veröffentlicht. Darin betont sie, dass die Organspende ein „großherziger Akt der Nächstenliebe“ sei.

Wer die eigenen minderjährigen Kinder nach Ihrem Tod als Vormund vertritt, können mit einer Sorgerechtsverfügung festlegen werden.
Gleichzeitig können Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens gemacht werden oder jemanden als Vormund ausgeschlossen werden.
Bevor sie jemanden zum Vertreter Ihres Kindes benennen, sollten Sie mit ihm darüber sprechen. Hat Ihr Kind sein 14. Lebensjahr vollendet, kann es sich der Verfügung widersetzen.

Bestattungen können, je nach Art und persönlichen Wünschen, schnell mehrere tausend Euro kosten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie Versicherungen oder Anlageformen, durch die Angehörige neben der Trauer nicht auch noch finanzielle Probleme bewältigen müssen.
Manche Bestatter bieten zudem an, dass Sie schon festlegen, wie Ihre Beerdigung und Ihr Grab gestaltet werden soll. Diese Wünsche können Sie auch unabhängig davon notieren und einem Angehörigen mitteilen.

Das Testament ist der letzter Wille: Damit können Sie regeln, wer was und wieviel erbt – und wer nicht. Sie können außerdem Auflagen machen, wie etwa mit Ihrem Ersparten umgegangen werden soll.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Testamenten: Das eigenhändige und das öffentliche Testament.

Das eigenhändige ist unter anderem nur dann gültig, wenn Sie selbst es mit der Hand geschrieben und es unterschrieben haben.

Das öffentliche machen Sie gemeinsam mit einem Notar – oder Sie lassen Ihr Testament von ihm aufbewahren.
Schreiben Sie kein Testament, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein.

Weitere Informationen  sind z.B. in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden.

Statt eines Testaments kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Mit ihm lässt sich, genau wie mit dem Testament, das Erbe regeln. Der Unterschied besteht darin, dass der Erblasser sich an den Vertragspartner bindet und der Erbvertrag nicht widerrufen werden kann.

Haben Sie etwas mehr angespart und wollen, dass es nach Ihrem Tod Gutes tut und nachhaltig wirkt? Dann ist vielleicht eine Stiftungsgründung eine Möglichkeit für Sie. Eine Stiftung soll den vom Stifter bestimmten Zweck fördern. 50.000 Euro sollten und mehr sollten für eine Stiftungsgründung bereit stehen, da eine Stiftung nur aus den Erträgen des Vermögens lebt.

Steht weniger Geld zur Verfügung, könnten Sie zustiften, das heißt, mit Ihrem Geld bei einer bereits bestehenden Stiftung das sogenannte Grundstockvermögen erhöhen.

Spenden sind auch möglich – sie unterscheiden sich von einer Zustiftung dadurch, dass die Stiftung sie bald für Stiftungszwecke ausgeben muss. Das alles geht natürlich auch schon zu Lebzeiten.